| Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit |
| Die Klägerin, Mutter
von drei minderjährigen Kindern, ist bei dem beklagten Verein als
Erzieherin mit wöchentlich 26 Stunden in Teilzeit beschäftigt.
Im Anschluß an eine Elternzeit hat sie beim beklagten Verein nach
§ 15 b BAT beantragt, einer Verringerung ihrer Arbeitszeit auf zehn
Stunden in der Woche (verteilt auf zwei Tage) für die Dauer von fünf
Jahren zuzustimmen. Nach § 15 b BAT soll der Arbeitgeber mit Vollzeitbeschäftigten
eine bis zu fünf Jahren befristete Verringerung der Arbeitszeit vereinbaren,
wenn diese mindestens ein Kind unter 18 Jahren persönlich betreuen
und keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Belange entgegenstehen.
Diesen Antrag hat der beklagte Verein ua. abgelehnt, weil die Klägerin
nicht vollzeitbeschäftigt ist. Er hat sich auch nicht mit der von
ihr nach § 8 Abs. 4 TzBfG verlangten unbefristeten Verringerung der
Arbeitszeit einverstanden erklärt. Eine Arbeitsplatzteilung sei mit
seinem pädagogischen Konzept unvereinbar. Dieses verlange eine durchgehende
Anwesenheit aller Erzieherinnen. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht
haben die auf § 15 b BAT gestützte Klage abgewiesen. Der beklagte
Verein ist nach § 8 Abs. 4 TzBfG verurteilt worden, einer unbefristeten
Verringerung der Arbeitszeit auf zehn Stunden und der Verteilung der Arbeitszeit
auf zwei Tage/Woche zuzustimmen.
Der Neunte Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen; die Revision des beklagten Vereins hatte dagegen Erfolg. § 15 b BAT benachteiligt Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund. Teilzeitbeschäftigt sind bereits Arbeitnehmer, deren vertragliche Arbeitszeit nur geringfügig hinter der tariflichen Arbeitszeit zurückbleibt. Sie können ebenso wie Vollzeitbeschäftigte jederzeit in die Lage kommen, daß sich der Umfang der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit mit familiären Pflichten nicht (mehr) vereinbaren läßt. Der Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten ist daher unwirksam. Dem Arbeitszeitwunsch der Klägerin steht das pädagogische Konzept des beklagten Vereins entgegen. Sein hierauf gestütztes Arbeitszeitmodell begründet "dringende betriebliche Belange" iSv. § 15 b BAT. Damit liegen auch "betriebliche Gründe" iSv. § 8 Abs. 4 TzBfG vor, die den Arbeitgeber berechtigen, den gesetzlichen Verringerungsanspruch des Arbeitnehmers abzulehnen. BAG, 18.3.2003 - Az: 9 AZR
126/02
Quelle: Pressemitteilung des BAG |