| Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft |
| Der Kläger ist als
Krankenpfleger im Funktionsbereich Anästhesie des Krankenhauses der
Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden vereinbarungsgemäß
die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung.
Der Kläger wird seit dem 1. April 1998 zur Rufbereitschaft herangezogen.
Bei Rufbereitschaft hält sich der Mitarbeiter auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem von ihm
selbst gewählten, dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ort auf, um bei Abruf
die Arbeit kurzfristig aufzunehmen (§ 7 Abs. 3 der Anlage 5 zu den
AVR). Die Beklagte hat am 30. März 1998 angeordnet, daß bei
Rufbereitschaft die Arbeit innerhalb von 20 Minuten nach Abruf aufgenommen
werden müsse. Dies sei erforderlich, um eine ordnungsgemäße
Behandlung der Patienten in Notfällen sicherzustellen und Haftungsrisiken
auszuschließen. Der Kläger benötigt ca. 25 bis 30 Minuten,
um von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz zu gelangen. Er meint, die Beklagte
habe durch die Anordnung vom 30. März 1998 die Grenzen ihres Direktionsrechts
überschritten. Er sei bei Rufbereitschaft lediglich verpflichtet,
die Arbeit "kurzfristig" nach Abruf aufzunehmen, nicht jedoch innerhalb
einer von der Beklagten genau festgelegten Zeitspanne. Zu der zeitlichen
Vorgabe von 20 Minuten sei die Beklagte deshalb nicht berechtigt. Das Arbeitsgericht
hat der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Anordnung gerichteten Klage
stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision
des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts
Erfolg.
Der Kläger ist nicht verpflichtet, bei Rufbereitschaft die Arbeit innerhalb der von der Beklagten festgesetzten Zeitspanne nach Abruf aufzunehmen. § 7 AVR regelt die Voraussetzungen zur Anordnung von Rufbereitschaft abschließend. Diese Bestimmung räumt dem Arbeitgeber nicht das Recht ein, die Zeit zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme im voraus und für alle Fälle auf eine bestimmte Höchstdauer zu beschränken. Dem Begriff "kurzfristig" in § 7 Abs. 3 der Anlage 5 zu den AVR ist dies nicht zu entnehmen. Eine solche zeitliche Beschränkung liefe dem Wesen der nur bei erfahrungsgemäß geringem Arbeitsanfall zulässigen Rufbereitschaft zuwider. Je nach Sachlage können zwischen Abruf nicht im Betrieb anwesender Arbeitnehmer und Arbeitsaufnahme unterschiedlich lange Zeiten liegen, die alle als "kurzfristig" anzusehen sind. Ist der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen darauf angewiesen, daß der Arbeitnehmer - zB in Notfällen - spätestens innerhalb von 20 Minuten die Arbeit aufnimmt, muß er sich der geeigneten, nach den AVR zulässigen Arbeitszeitregelung bedienen. Neben der Rufbereitschaft kommt insbesondere der Schichtdienst in Betracht oder der Bereitschaftsdienst nach § 7 Abs. 2 der Anlage 5 zu den AVR, der sich von der Rufbereitschaft dadurch unterscheidet, daß der Arbeitnehmer sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit in der Einrichtung aufhalten muß, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. BAG Urteil vom 31. Januar
2002 - 6 AZR 214/00
Quelle: PM des BAG |