| Sozialplanabfindung - Wechsel von Teilzeit- in Vollzeitarbeit |
| Der Kläger war bei
dem beklagten Luftfahrtunternehmen seit 1976 beschäftigt. Er war zunächst
15 Jahre lang halbtags und dann in Vollzeit tätig. Das Arbeitsverhältnis
endete 1999 durch eine betriebsbedingte Kündigung im Vollzug einer
Betriebsänderung. Nach dem zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat
vereinbarten Sozialplan errechnete sich die Abfindung nach der Formel "Jahre
der Betriebszugehörigkeit x Monatsgehalt x 2". Dabei sind Jahre mit
Teilzeitbeschäftigung anteilig zu berücksichtigen. Der Kläger
hat die Minderung seines Abfindungsanspruchs wegen der früheren Teilzeitarbeit
für unwirksam gehalten. Unter Berufung auf eine Verletzung von §
75 BetrVG in Verbindung mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
hat er die ungekürzte Sozialplanabfindung verlangt. Da es um den Ausgleich
und die Milderung von Nachteilen durch den Verlust des aktuellen Arbeitsverhältnisses
gehe, müsse für die Bemessung der Sozialplanabfindung allein
der Stand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung
maßgeblich sein, auf zurückliegende Zeiträume könne
es nicht ankommen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die streitige Sozialplanregelung ist wirksam. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebsänderung und der Ausgestaltung der darauf gerichteten Ausgleichsmaßnahmen haben die Betriebspartner einen weiten Spielraum. Dessen Grenzen sind hier nicht überschritten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Rückgriff auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit zur pauschalen Bewertung der mit dem Arbeitsplatzverlust verbundenen Nachteile zulässig. Bei dieser Bewertung können die Betriebspartner auch nach Zeiten der Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung differenzieren. BAG, Urteil vom 14. August 2001 - 1 AZR 760/00 Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 5. September 2000 - 4 Sa 1984/99 |