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Sachliche Reichweite einer vertraglichen BezugnahmeklauselEine arbeitsvertragliche
Bezugnahmeklausel, die auf die "Bestimmungen des Tarifvertrages für
die Arbeiter der Deutschen Bundespost" und die sonstigen für sie geltenden
Tarifverträge in der jeweiligen Fassung verweist, erfasst zwar zumindest
im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Tarifverträge der
Deutschen Telekom AG, die dann auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden
sind. Die Bezugnahmeklausel kann aber nach ihrem Inhalt nicht dahingehend
- erweiternd - ausgelegt werden, dass auch die Haustarifverträge von
Tochterunternehmen erfasst werden, die die Deutsche Telekom AG lange Zeit
nach Arbeitsvertragsschluss gegründet hat.
Der nicht tarifgebundene
Kläger war seit dem Jahre 1980 zunächst bei der Deutschen Bundespost
und seit Umwandlung der Deutschen Bundespost in Aktiengesellschaften zum
1. Januar 1995 bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Auf sein
Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Verweisung die
Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost Anwendung.
Nach der Aufspaltung der Deutschen Bundespost wurden im Arbeitsverhältnis
die unter Beteiligung seiner neuen Arbeitgeberin, der Deutschen Telekom
AG, geschlossenen Tarifverträge angewendet. Im Jahre 2007 gründete
die Deutsche Telekom drei Gesellschaften, darunter u. a. die Beklagte.
Auf diese ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des
Betriebsteilübergangs über. Die Beklagte wendet seither die von
ihr geschlossenen Haustarifverträge auf das mit dem Kläger bestehende
Arbeitsverhältnis an. Der Kläger will festgestellt wissen, dass
die tariflichen Regelungen der Deutschen Telekom AG mit dem Regelungsbestand
zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs für sein Arbeitsverhältnis
maßgebend sind.
Die Klage war vor dem Vierten
Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Die vertragliche Bezugnahmeklausel
erfasste jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die
Tarifverträge der Deutschen Telekom AG, die im Wege der Tarifsukzession
die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost ersetzten.
Hinsichtlich der Beklagten war eine solche Tarifsukzession unter Ablösung
der bei der Deutschen Telekom AG geltenden Tarifverträge aber nicht
gegeben. Es fehlte auch unter Berücksichtigung der Tarifanwendung
bis zum Betriebsübergang auf die Beklagte an besonderen Umständen,
die es erlaubt hätten, die Bezugnahmeklausel als sog. Tarifwechselklausel
auszulegen. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass
es sich bei der Bezugnahmeklausel um eine Gleichstellungsabrede im Sinne
der früheren Senatsrechtsprechung handelt.
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