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AGB-Kontrolle einer ArbeitszeitregelungBestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen können den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen,
wenn sie nicht klar und verständlich sind (§ 307 Abs. 1 Satz
1 und 2 BGB). Unter den in § 9 TzBfG genannten Voraussetzungen hat
ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Verlängerung
seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
Die Beklagte, ein Unternehmen
des Wach- und Sicherheitsgewerbes, beschäftigt den Kläger als
Flugsicherungskraft am Flughafen Köln/Bonn. Der Formulararbeitsvertrag
der Parteien sieht ua. folgende Regelung vor: „Der Angestellte ist verpflichtet,
im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten …“ Der allgemeinverbindliche
Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen
vom 8. Dezember 2005 sieht für Vollzeitbeschäftigte eine Mindestarbeitszeit
von 160 Stunden im Monat vor. Der Kläger, der in der Vergangenheit
durchschnittlich 188 Stunden im Monat arbeitete, begehrt die Feststellung,
dass seine monatliche Regelarbeitszeit dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang
entspricht, hilfsweise verlangt er von der Beklagten, seine regelmäßige
Arbeitszeit zu erhöhen. Während das Arbeitsgericht der Klage
dem Hauptantrag nach stattgegeben hat, hat das Landesarbeitsgericht die
Beklagte lediglich nach dem Hilfsantrag verurteilt, das Angebot des Klägers
insoweit anzunehmen, als er die Erhöhung der Arbeitszeit auf 160 Stunden
fordert.
Der Neunte Senat hat die
erstinstanzliche Entscheidung teilweise wiederhergestellt. Die arbeitsvertragliche
Arbeitszeitregelung ist wegen Intransparenz unwirksam. Ihr ist nicht zu
entnehmen, innerhalb welchen Zeitraums der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
mit durchschnittlich 150 Stunden im Monat beschäftigen muss. Deshalb
bleibt der Arbeitnehmer über den Umfang seiner Beschäftigung
im Unklaren. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die manteltarifvertragliche
Regelung über die Mindestarbeitszeit von Vollzeitangestellten. Diese
beträgt 160 Stunden im Monat. Eine weitere Erhöhung der Arbeitszeit
kann der Kläger nicht verlangen. Denn er ist nicht, wie § 9 TzBfG
verlangt, teilzeitbeschäftigt.
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