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Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur für ArbeitDie Bundesagentur für
Arbeit kann die Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht damit rechtfertigen,
ein von ihr aufgestellter Haushaltsplan sehe Haushaltsmittel für befristete
Arbeitsverträge vor. Sie kann sich nicht auf § 14 Abs. 1 Satz
2 Nr. 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) berufen. Das gebietet
die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift.
Nach § 14 Abs. 1 Satz
2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines
Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln
vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung
bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Damit eröffnet
der Gesetzgeber für den öffentlichen Dienst eine Möglichkeit
zur Befristung von Arbeitsverhältnissen, die der Privatwirtschaft
nicht zur Verfügung steht. Die damit verbundene Ungleichbehandlung
der Arbeitnehmer in ihrem von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz
ist nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn
das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch
sind. Das ist bei der Bundesagentur für Arbeit der Fall. Ihr Vorstand
stellt den Haushaltsplan auf und vertritt zugleich die Bundesagentur als
Arbeitgeber. Bei Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG
könnte er daher durch die Ausgestaltung des Haushaltsplans den Sachgrund
für die Befristung der von ihm geschlossenen Arbeitsverträge
selbst schaffen. Für eine solche Privilegierung der Bundesagentur
für Arbeit in ihrer Doppelrolle als Haushaltsplangeber und Arbeitgeber
gibt es keine hinreichende sachliche Rechtfertigung.
Der Kläger hat sich
gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember
2008 gewehrt. Die Bundesagentur für Arbeit hat sich zur Begründung
der Befristung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützt und
sich darauf berufen, dass ihr Haushaltplan für 2008 Haushaltsmittel
für 5800 befristete Stellen vorsah und der Kläger aus diesen
Mitteln vergütet wurde.
Der Kläger hatte -
wie bereits beim Landesarbeitsgericht - mit seiner Klage vor dem Siebten
Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses
war unwirksam.
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