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Vertretungsbefristung und europäisches UnionsrechtDer Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts
hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob er unter Berücksichtigung
des europäischen Unionsrechts uneingeschränkt an seiner Rechtsprechung
zur wiederholten Befristung von Arbeitsverhältnissen in Fällen
eines ständigen Vertretungsbedarfs festhalten kann.
Gemäß §
14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung
eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung
eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Nach der bisherigen
Rechtsprechung des Siebten Senats kann sich ein Arbeitgeber auf diesen
Sachgrund auch berufen, wenn bei ihm ständig Arbeitskräfte ausfallen
und der Vertretungsbedarf statt durch jeweils befristet eingestellte ebenso
durch unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer abgedeckt werden könnte.
Daher steht dem Sachgrund der Vertretung auch eine größere Anzahl
der mit einem Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Verträge nicht
entgegen. Entscheidend ist allein, ob bei der letzten Befristungsabrede
ein Vertretungsfall vorlag.
§ 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung
über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG
des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) verpflichtet die Mitgliedstaaten
der EU, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende
befristete Arbeitsverträge zu vermeiden.
Die Klägerin hat sich
gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewehrt. Sie war bei
dem beklagten Land aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen
von Juli 1996 bis Dezember 2007 als Justizangestellte im Geschäftsstellenbereich
des Amtsgerichts Köln beschäftigt. Die befristete Beschäftigung
diente jeweils der Vertretung von Justizangestellten, die sich in Elternzeit
oder Sonderurlaub befanden. Es spricht vieles dafür, dass bei Abschluss
des letzten mit der Klägerin im Dezember 2006 geschlossenen, bis Dezember
2007 befristeten Vertrags beim Amtsgericht Köln ein ständiger
Vertretungsbedarf an Justizangestellten vorhanden war.
Der Siebte Senat hat den
EuGH um Vorabentscheidung gebeten, ob es mit der Rahmenvereinbarung vereinbar
ist, die wiederholte Befristung eines Arbeitsvertrags auch dann auf den
im nationalen Recht vorgesehenen Sachgrund der Vertretung zu stützen,
wenn bei dem Arbeitgeber ein ständiger Vertretungsbedarf besteht,
der auch durch unbefristete Einstellungen befriedigt werden könnte.
Die Frage ist weder vom EuGH abschließend geklärt, noch ist
ihre Beantwortung offenkundig.
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