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Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln für FortbildungskostenKlauseln, nach denen der
Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet
ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.
Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die
Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser
nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Bei
der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer sind im Rahmen bestimmter
von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelter Richtwerte
einzelfallbezogen die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung
abzuwägen.
Ist eine zu lange Bindungsdauer
vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel
insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Eine „geltungserhaltende
Reduktion“ auf die zulässige Bindungsdauer findet nicht statt. Zumindest
die Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens fordern eine ergänzende
Vertragsauslegung jedoch ausnahmsweise dann, wenn es für den Arbeitgeber
objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und
sich dieses Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirklicht.
Die Rückzahlungsklage
des Arbeitgebers war vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso
wie in den Vorinstanzen erfolglos. Im zu entscheidenden Fall hatte sich
ein etwaiges Prognoserisiko nicht verwirklicht; der Arbeitgeber hatte statt
einer möglicherweise zulässigen Bindung von zwei Jahren eine
unzulässige von fünf Jahren vereinbart.
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