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AGB-Kontrolle einer doppelten SchriftformklauselVom Arbeitgeber vorformulierte
Arbeitsvertragsklauseln sind gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam,
wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden
vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.
Der Kläger war von
Mai 2002 bis zum 31. März 2006 für die Beklagte als Büroleiter
in China mit dortigem Wohnsitz beschäftigt. Die Beklagte erstattete
ihm und den anderen dort tätigen Mitarbeitern die Kosten für
die Miete. Ab August 2005 verweigerte sie gegenüber dem mittlerweile
gekündigten Kläger die Fortsetzung dieser Übung unter Berufung
auf die im Arbeitsvertrag enthaltene Schriftformklausel. Nach dem Formulararbeitsvertrag
bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie der
Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform.
Der Neunte Senat hat ebenso
wie das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Der Erstattungsanspruch
des Klägers folgt aus betrieblicher Übung. Die Schriftformklausel
ist zu weit gefasst und daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Sie erweckt beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des §
305b BGB den Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede
sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 Satz 2 BGB unwirksam.
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