| Ankündigung, ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis durch Fristablauf enden zu lassen, ist keine Drohung |
| Es handelt sich nicht um
eine rechtswidrige Drohung, wenn der Arbeitgeber ankündigt, ein wirksam
befristetes Arbeitsverhältnis durch Fristablauf enden zu lassen, wenn
der Betroffene nicht bereit sei, das Arbeitsverhältnis befristet zu
den vorgeschlagenen Bedingungen fortzusetzen. Somit besteht kein arbeitnehmerseitiger
Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Bei dem Angebot
des Arbeitgebers handelt es sich nicht um ein Übel, sondern vielmehr
um die Option, der Erwerbstätigkeit weiter nachgehen zu können,
ohne daß hierauf ein Anspruch besteht.
BAG, 13.12.2007 - Az: 6 AZR 200/07 |