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Nach Ausbildung Befristung?
Ein sachlicher Grund zur Befristung eines Arbeitsvertrages liegt vor, wenn die Befristung im Anschluß an eine Ausbildung erfolgt, so daß der Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlußbeschäftigung erleichtert wird (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG). Auf dieser Grundlage ist lediglich eine einmalige Befristung nach dem Ausbildungsende zulässig. Weitere Befristungen können nicht hierauf gestützt werden.

BAG, 10.10.2007 - Az: 7 AZR 795/06