| Nach Ausbildung Befristung? |
| Ein sachlicher Grund zur
Befristung eines Arbeitsvertrages liegt vor, wenn die Befristung im Anschluß
an eine Ausbildung erfolgt, so daß der Übergang des Arbeitnehmers
in eine Anschlußbeschäftigung erleichtert wird (§ 14 Abs.
1 S. 2 Nr. 2 TzBfG). Auf dieser Grundlage ist lediglich eine einmalige
Befristung nach dem Ausbildungsende zulässig. Weitere Befristungen
können nicht hierauf gestützt werden.
BAG, 10.10.2007 - Az: 7 AZR 795/06 |