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Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfGNach § 15 Abs. 5 TzBfG
gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert,
wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen
des Arbeitgebers fortgesetzt wird. Die Vorschrift fingiert bei Vorliegen
der tatbestandlichen Voraussetzungen das Zustandekommen eines unbefristeten
Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen. Der Arbeitgeber
kann den Eintritt der Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
verhindern, wenn er der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch
den Arbeitnehmer unverzüglich widerspricht. Der Widerspruch kann schon
vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags im Zusammenhang mit Verhandlungen
über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden.
So kann der Arbeitgeber bereits dann widersprechen, wenn der Arbeitnehmer
an ihn wegen einer Vertragsfortsetzung nach Ablauf der vereinbarten Befristung
herantritt. Die Ablehnung eines Wunsches auf einvernehmliche Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses stellt regelmäßig einen Widerspruch
iSd. § 15 Abs. 5 TzBfG dar. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts
entschieden.
Der Kläger ist promovierter und habilitierter Mathematiker und war seit dem 1. Februar 1999 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim beklagten Land an der Universität in Rostock beschäftigt. Der letzte befristete Vertrag wurde für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 28. Februar 2005 geschlossen. Im September 2004 wandte sich der Kläger an die Universitätsverwaltung und verlangte die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies lehnte der Personaldezernent der Universität mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 ab. Der Kläger arbeitete auch nach dem 28. Februar 2005 an seinem bisherigen Arbeitsplatz weiter. Mit seiner Befristungskontrollklage hat er die Unwirksamkeit der auf das Hochschulrahmengesetz gestützten Befristung geltend gemacht. Hilfsweise hat er geltend gemacht, durch seine Weiterarbeit über das vereinbarte Vertragsende hinaus sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen, während das Landesarbeitsgericht dem auf Bestehen eines nach § 15 Abs. 5 TzBfG begründeten unbefristeten Arbeitsverhältnisses gerichteten Feststellungsantrag entsprochen hat. Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Siebten Senat Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Durch die Weiterarbeit des Klägers nach dem 28. Februar 2005 ist kein unbefristetes Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Fiktion entstanden. In dem Schreiben der Universität vom 22. Dezember 2004 lag zugleich ein Widerspruch gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, der das Entstehen eines nach § 15 Abs. 5 TzBfG fingierten Arbeitsverhältnisses verhindert hat. |