| Befristung eines Arbeitsvertrags - Schriftformerfordernis |
| Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien
zunächst nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so
ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag
geschlossen, denn nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines
Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Halten die Vertragsparteien
die Befristungsabrede nach Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer in einem
schriftlichen Arbeitsvertrag fest, liegt darin regelmäßig keine
eigenständige Befristungsabrede über die nachträgliche Befristung
des unbefristet entstandenen Arbeitsverhältnisses, sondern nur die
befristungsrechtlich bedeutungslose Wiedergabe des bereits mündlich
Vereinbarten. Haben die Parteien hingegen vor der Unterzeichnung des schriftlichen
Arbeitsvertrags mündlich keine Befristung vereinbart oder eine Befristungsabrede
getroffen, die inhaltlich mit der in dem schriftlichen Vertrag enthaltenen
Befristung nicht übereinstimmt, enthält der schriftliche Arbeitsvertrag
eine eigenständige, dem Schriftformgebot genügende Befristung.
Ist die Befristung daneben sachlich gerechtfertigt, so ist die Befristung
insgesamt rechtens.
Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung des Arbeitsvertrags eines Arztes in der Weiterbildung nach dem ÄArbVertrG in Fortsetzung und Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung zum Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG entschieden. Der Senat hat die Klage anders als die Vorinstanzen, die das Schriftformgebot verletzt sahen, abgewiesen. Die Parteien haben nach der Arbeitsaufnahme in einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26. Februar 2004 eine dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG genügende Befristung zum 19. Februar 2005 vereinbart. In dem Vertrag ist nicht lediglich eine bereits zuvor formunwirksam vereinbarte Befristung schriftlich niedergelegt worden. Die Parteien hatten vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags keine mündliche oder konkludente Befristungsabrede zum 19. Februar 2005 getroffen. Die Befristung ist durch einen der in § 1 Abs. 1 ÄArbVertrG genannten Sachgründe gerechtfertigt und verstößt auch nicht gegen die sonstigen befristungsrechtlichen Bestimmungen des ÄArbVertrG. BAG, 13.6.2007 - Az: 7 AZR
700/06
Quelle: PM des BAG |