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Vertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag in der jeweils geltenden FassungUnter einer arbeitsrechtlichen
Gleichstellungsabrede versteht man eine arbeitsvertragliche Verweisung
auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk (zB „die Tarifverträge für
den öffentlichen Dienst“), durch die lediglich erreicht wird, dass
die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer ebenso behandelt
werden wie Arbeitnehmer, auf welche wegen ihrer Mitgliedschaft in der tarifschließenden
Gewerkschaft die betreffenden Tarifverträge bereits tarifrechtlich
(§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG) angewendet werden müssen. Entfällt
die tarifrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, neu abgeschlossene
Tarifverträge gegenüber den organisierten Arbeitnehmern anzuwenden,
zB weil er zuvor aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten war, entfällt
dann auch eine dahingehende vertragliche Verpflichtung gegenüber nicht
organisierten Arbeitnehmern. Ob eine Verweisung auf einen Tarifvertrag
oder ein Tarifwerk „in der jeweils geltenden Fassung“ einen derart beschränkten
Regelungsgehalt hat, die vereinbarte Dynamik also durch den Wegfall der
Tarifgebundenheit des Arbeitgebers auflösend bedingt ist, muss durch
Auslegung bestimmt werden.
Hierfür hat der Vierte
Senat in seiner früheren Rechtsprechung die Auslegungsregel aufgestellt,
von einer Gleichstellungsabrede sei in der Regel bereits dann auszugehen,
wenn der von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellte Arbeitsvertrag
- nach dem Wortlaut ausschließlich – auf die für ihn einschlägigen,
von ihm also im Verhältnis zu organisierten Arbeitnehmern ohne weiteres
anzuwendenden Tarifverträge verweist. Darauf, ob es für einen
solche Regelungswillen Hinweise im Vertragswortlaut oder in Begleitumständen
bei Vertragsschluss gibt, sollte es nicht ankommen.
In seinem Urteil vom 14.
Dezember 2005 (- 4 AZR 536/04 - BAG-Presseerklärung 77/05) hat der
Vierte Senat angekündigt, dass er an dieser Rechtsprechung zwar aus
Gründen des Vertrauensschutzes für Verträge festhält,
die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind, dass er aber beabsichtige,
für die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge („Neuverträge“)
die genannte Auslegungsregel aufzugeben und eine bloße Gleichstellungsabrede
nur dann anzunehmen, wenn es hierfür aus Vertragswortlaut und/oder
Begleitumständen bei Vertragsschluss hinreichende Anhaltspunkte gibt.
In seinem Urteil vom heutigen
Tag hat der Senat diese Ankündigung umgesetzt. In dem bereits länger
andauernden Arbeitsverhältnis der Klägerin war im Mai 2002 ein
schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden, der auf den einschlägigen
Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung verwies. Der Senat hat die
Beklagte, die danach aus dem tarifschließenden Verband ausgetreten
war, für verpflichtet gehalten, auch nach ihrem Austritt abgeschlossene
Änderungstarifverträge gegenüber der Klägerin arbeitsvertraglich
anzuwenden. Es gab aus dem Vertragswortlaut und den Umständen bei
Vertragsschluss keine Anhaltspunkte für einen Willen der Vertragsparteien,
dass es nur um eine Gleichstellung nicht organisierter mit organisierten
Arbeitnehmern gehen sollte.
Eine Anfrage bei anderen
Senaten des Bundesarbeitsgerichts ist nicht erfolgt. Für Verträge,
die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind, hat kein Senat
des Bundesarbeitsgerichts die vom Vierten Senat früher aufgestellte
und nun aufgegebene Auslegungsregel angewendet. Der Europäische Gerichtshof
wurde auch nicht um eine Vorabentscheidung ersucht. Der vorliegende Rechtsstreit
hat keinen europarechtlichen Bezug.
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