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Arbeitsvertragliche Freiwilligkeitsklausel ist zulässig

Es ist grundsätzlich zulässig, arbeitsvertraglich Freiwilligkeitsklauseln über das 13. Monatsgehalt und ähnliche Sonderzahlungen zu vereinbaren. Dies betrifft auch mögliche Zusatzvereinbarungen.
Eine aus wirtschaftlichen Erwägungen vorgenommene Kürzung ist daher zulässig.
ArbG Frankfurt/Main, 26.7.2006 - Az: 22 Ca 1926/06
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