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Arbeitsvertragliche Freiwilligkeitsklausel ist zulässigEs ist grundsätzlich
zulässig, arbeitsvertraglich Freiwilligkeitsklauseln über das
13. Monatsgehalt und ähnliche Sonderzahlungen zu vereinbaren. Dies
betrifft auch mögliche Zusatzvereinbarungen.
Eine aus wirtschaftlichen Erwägungen vorgenommene Kürzung ist daher zulässig. |