| Arbeitsvertrag für bestimmtes Projekt befristbar |
| 1. Ein projektbedingt erhöhter
Personalbedarf kann die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs
1 Satz 2 Nr 1 TzBfG rechtfertigen. Das setzt die zutreffende Prognose des
Arbeitgebers voraus, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers
über das vereinbarte Vertragsende hinaus mit hinreichender Sicherheit
kein Bedarf mehr besteht.
2. Die Prognose des Arbeitgebers ist nicht deshalb unzutreffend, weil der Arbeitnehmer nach Fristablauf auf Grund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet hätte beschäftigt werden können und der Arbeitgeber dies bei Vertragsschluss erkennen konnte. Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf das konkrete Projekt beziehen. Dessen hinreichend sicherer künftiger Wegfall begründet den nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf und damit den Sachgrund des § 14 Abs 1 Satz 2 Nr 1 TzBfG. BAG, 25.8.2004 - Az: 7 AZR 7/04 |