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Befristeter Arbeitsvertrag für VertretungRegelmäßig ist
ein befristeter Arbeitsvertrag dann gerechtfertigt, wenn die Einstellung
als Vertretung für einen zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer erfolgte.
Es ist für den Sachgrund der Vertretung nicht erforderlich, daß der Vertreter die Tätigkeiten des zu vertretenden Arbeitnehmers durchführt. Eine mittelbare Vertretung ist ebenfalls möglich, sofern zwischen Ausfall und Einstellung ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dies kann bereits dann gegeben sein, wenn die Möglichkeit bestand, den zu vertretenden Arbeitnehmer in den Arbeitsbereich des Vertreters umzusetzen, beispielsweise auf dem Wege des Direktionsrechts. Es genügt der Unterrichtungspflicht
des Arbeitgebers, wenn dem Personalrat der Sachgrund für die Befristung
mitgeteilt wird, unaufgefordert müssen die näheren Umstände
nicht dargelegt werden. Hierfür ist die Aufforderung des Personalrats
notwendig.
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