| Einzelvertragliche Altersgrenze |
| Bei einer einzelvertraglich
vereinbarten Altersgrenze handelt es sich um die kalendermäßige
Befristung des Arbeitsverhältnisses, die zu ihrer Wirksamkeit eines
sachlichen Grundes bedarf. Dieser folgt nicht bereits aus der Regelung
in § 41 Abs 4 Satz 2 SGB VI aF(Juris SGB 6).
BAG – Az: 7 AZR 296/03 |