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Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer als BefristungsgrundDer am 20. September 1938
geborene Kläger war bei dem beklagten Land auf Grund mehrerer befristeter
Arbeitsverträge, zuletzt auf der Grundlage der §§ 91 ff.
AFG bzw. §§ 217 ff. SGB III beschäftigt. Auf Antrag des
beklagten Landes bewilligte das zuständige Arbeitsamt mit Bescheid
vom 30. Mai 2000 einen Eingliederungszuschuß für ältere
Arbeitnehmer gemäß §§ 217 ff. SGB III für die
Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Mai 2001. Daraufhin schlossen die Parteien
am 31. Mai 2000 einen für diesen Zeitraum befristeten Arbeitsvertrag
ab. Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage geltend gemacht, das
Arbeitsverhältnis sei auf Grund der Befristung nicht beendet worden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht
hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Siebten
Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ist kein Sachgrund für die Befristung des mit dem älteren Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrags. Anders als nach der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Vorgängerregelung in § 97 AFG dient der Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer nach § 218 Abs. 1 Nr.3 SGB III nicht der Arbeitsbeschaffung, sondern soll nach § 217 SGB III Minderleistungen ausgleichen, die dem Arbeitgeber durch die Beschäftigung förderungsbedürftiger Arbeitnehmer entstehen. Dies rechtfertigt die Befristung nicht. |