| Auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag eines Bundesliga-Fußballtrainers |
| Der Kläger war auf
Grund eines bis zum 30. Juni 2002 befristeten Arbeitsvertrags als Cheftrainer
und sportlicher Direktor der Fußball-Bundesligamannschaft der Beklagten
beschäftigt. In der Saison 1999/2000, die am 30. Juni 2000 endete,
gelang der Mannschaft zwar sportlich der Klassenerhalt in der zweiten Bundesliga.
Da aber die Lizenz für die folgende Saison wegen fehlender wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit nicht erteilt wurde, spielt die Mannschaft seither
in der Regionalliga. Die Beklagten sahen den Arbeitsvertrag mit dem Kläger
als beendet an, weil darin vereinbart war, daß der Vertrag für
die Teilnahme der Mannschaft am Spielbetrieb der ersten und zweiten Bundesliga
galt. Sie kündigten das Arbeitsverhältnis am 4. August 2000 hilfsweise
außerordentlich und fristlos. Mit der Klage begehrt der Kläger
die Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni
2002 fortbestanden hat. Bis zu diesem Zeitpunkt stehe ihm auch die vereinbarte
Vergütung zu, hilfsweise die im Arbeitsvertrag vereinbarte Abfindung
für den Fall seiner Beurlaubung. Das Arbeitsgericht hat die Klage
abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
auf Grund der vereinbarten auflösenden Bedingung zum 31. Juli 2000
angenommen, die Beklagten zur Zahlung des Gehalts für Juli 2000 sowie
des anteiligen 13. Monatsgehalts verurteilt und im übrigen die Klage
abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts insoweit Erfolg, als das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen wurde. Das Landesarbeitsgericht hat bisher nicht hinreichend geklärt, ob die auflösende Bedingung sachlich gerechtfertigt ist. BAG, 4.12.2002 - 7 AZR 492/01
Quelle: Pressemitteilung des BAG |