| Arbeitsvertragliche Altersgrenze bei Piloten II |
| Der am 14. März 1938
geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin
seit 1. April 1990 als Flugzeugführer auf dem Flugzeugtyp B 747 beschäftigt.
Nach dem Arbeitsvertrag vom 20. Februar 1990 endet das Arbeitsverhältnis,
soweit ein Gesetz oder eine Verordnung den fliegerischen Einsatz über
ein bestimmtes Alter hinaus nicht gestattet. Ausdrücklich verwiesen
ist im Arbeitsvertrag auf § 41 Abs. 1 der Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät (LuftBO), nach dem ein fliegerischer Einsatz bei einem
Alter von über 60 Jahren nicht erfolgen solle. Unter Berufung auf
die arbeitsvertragliche Altersgrenze lehnte die Beklagte eine Beschäftigung
des Klägers über den 14. März 1998 hinaus ab.
Mit seiner auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses gerichteten Klage hatte der Kläger beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wie in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung mit der Vollendung des 60. Lebensjahrs des Klägers im März 1998. Zu diesem Zeitpunkt war § 41 Abs. 1 LuftBO auf den Betrieb von Großflugzeugen wie der B 747 noch anwendbar. Die darauf beruhende, 1990 vereinbarte Altersgrenze war im Hinblick auf das besondere Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs rechtlich nicht zu beanstanden. BAG Urteil vom 20. Februar
2002 - 7 AZR 748/00
Quelle: Pressemitteilung des BAG |