| Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag nach Verbandsaustritt des Arbeitgebers |
| Die Klägerin ist seit
1985 bei dem Beklagten, einem Verband von Wohnungsunternehmen, beschäftigt.
In dem Arbeitsvertrag der Parteien ist die Anwendung der tarifvertraglichen
Bestimmungen für die Angestellten in der Wohnungswirtschaft in der
jeweils geltenden Fassung vereinbart. Die Klägerin war und ist nicht
tarifgebunden. Der Beklagte war seinerzeit Mitglied des Arbeitgeberverbandes
der Wohnungswirtschaft. Er trat zum 31. Dezember 1998 aus dem Arbeitgeberverband
aus. Die von den Tarifvertragsparteien im Vergütungstarifvertrag vom
14. Juni 1999 zum 1. Juli 1999 vereinbarte Erhöhung der Tariflöhne
gab der Beklagte nicht weiter.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin diese tarifliche Erhöhung. Sie ist der Meinung, daß ihr die Tariferhöhung auf Grund der dynamischen Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag trotz des Verbandsaustritts zustehe. Der Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, daß die Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede zu verstehen sei mit der Folge, daß auch die Klägerin als gewerkschaftlich nicht organisierte Arbeitnehmerin nach dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers keinen Anspruch mehr auf die Tariferhöhungen habe. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die dagegen von dem Beklagten eingelegte Revision hatte Erfolg. Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel ist als Gleichstellungsabrede auszulegen. Denn der Beklagte war bei Vertragsabschluß an die in Bezug genommenen einschlägigen Tarifverträge kraft Verbandszugehörigkeit gebunden. Damit mußte die Klägerin rechnen. Sie sollte demnach ebenso gestellt werden wie ein organisierter Arbeitnehmer. Deshalb stehen ihr arbeitsvertraglich die Tariferhöhungen nach dem Verbandsaustritt ebensowenig zu wie einem organisierten Arbeitnehmer nach Tarifrecht. BAG, Urteil vom 26. September
2001 - 4 AZR 544/00
Quelle: Pressemitteilung des BAG |