| Anwendung der Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG auf Altfälle |
| Zwei Lehrerinnen hatten
mit dem beklagten Land befristete Arbeitsverträge bis zum Ablauf der
Sommerferien Anfang August 1996 vereinbart. Sie reichten im November 1996
Klagen ein mit dem Ziel, die Unwirksamkeit der Befristung und den Fortbestand
des Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen. Zu dieser Zeit galt
bereits die mit dem Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz
vom 25. September 1996 mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 in das Beschäftigungsförderungsgesetz
eingefügte Klagefrist des § 1 Abs. 5. Danach muß ein Arbeitnehmer
innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende eines befristeten
Arbeitsvertrags Klage erheben, wenn er die Unwirksamkeit der Befristung
geltend machen will. Die Lehrerinnen haben gemeint, sie hätten die
Frist nicht beachten müssen, weil ihre Arbeitsverhältnisse vor
dem Inkrafttreten des Gesetzes enden sollten.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen angenommen, daß § 1 Abs. 5 BeschFG in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 von allen Arbeitnehmern zu beachten ist, die nach dem 1. Oktober 1996 die Unwirksamkeit einer Befristung geltend machen. Das gilt auch, wenn der Zeitpunkt der Beendigung vor dem 1. Oktober 1996 gelegen hat. In diesem Fall lief die dreiwöchige Klagefrist bis zum 21. Oktober 1996. Da die Klägerinnen diese Frist nicht eingehalten hatten, waren ihre Revisionen zurückzuweisen. BAG Urteile vom 20. Januar
1999 - 7 AZR 715/97 - und - 7 AZR 93/98
Quelle: Pressemitteilung des BAG |