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Arbeitsunfall und VorerkrankungAuf die Revision des Klägers
wurden die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und festgestellt, dass er
durch seinen Sturz bei Ausübung der versicherten Tätigkeit als
Rettungssanitäter einen Arbeitsunfall als Versicherungsfall erlitten
hat. Das LSG hatte bindend festgestellt, dass er stürzte, während
er für den Rettungseinsatz benötigte Unterlagen holte, und dass
es ohne diese versicherte Verrichtung nicht an diesem Ort und zu dieser
Zeit zu dem Sturz gekommen wäre.
Hingegen hat das LSG keine
Tatsachen festgestellt, aus denen sich ergibt, dass eine mit der versicherten
Tätigkeit sachlich nicht zusammenhängende Mitursache für
den Sturz vorgelegen hat. Der Kläger hatte zwar ein Anfallsleiden
als sog Vorerkrankung. Diese Krankheit wäre aber nur dann eine Mitursache,
wenn (im Sinne des Vollbeweises) feststünde, dass sie sich im naturphilosophischen
Sinn ursächlich auf den Sturz ausgewirkt hat. Dies hat das LSG nicht
festgestellt. Es hat eine Mitursächlichkeit lediglich als möglich
erachtet. Eine Vorerkrankung darf aber nur dann in die Zurechnungsprüfung
nach der "Theorie der wesentlichen Bedingung", bei der eine Wahrscheinlichkeit
des wesentlichen Zusammenhanges ausreicht, eingestellt werden, wenn zuvor
(vollbeweislich) festgestellt ist, dass sie besteht und eine nicht hinweg
zu denkende Bedingung für das konkrete Unfallereignis geworden ist.
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