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Abfindungsvereinbarung nicht voreilig treffen!Im vorliegenden Fall kam
es bei einem Arbeitsunfall zu einer schweren Verletzung, die Haftpflichtversicherung
des Unfallverursachers zahlte unter Berücksichtung der von der Berufsgenossenschaft
zu zahlenden Rente i.H.v. EUR 1082 pro Monat eine Abfindung über EUR
175.000. Die Rente wurde jedoch später aufgrund eines Rechenfehlers
auf EUR 756 reduziert. Der Geschädigte konnte jedoch von der Haftpflichtversicherung
keine weitere Zahlung verlangen, da die Abfindungsvereinbarung eine Ausschlussklausel
enthielt, nach der sich der Geschädigte hinsichtlich "aller Schadensersatzansprüche
aus dem Schaden, seien sie bekannt oder nicht bekannt, vorhersehbar oder
nicht vorhersehbar", nach Erhalt des genannten Betrags für abgefunden
erklärte und auf jede weitere Forderung verzichtete.
Nach Ansicht des BGH war die Ausschlussklausel hier unerheblich, da sich hier eine von beiden Seiten als zutreffend vorausgesetzte Annahme als falsch herausgestellt hatte. In diesem Fall kommt eine Änderung der Abfindungsvereinbarung trotz der umfassenden Ausschlussklausel sehr wohl in Betracht, sofern es sich um einen Irrtum von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite handelt und der Rechnungsposten den Inhalt der Abfindungsvereinbarung maßgeblich beeinflusst hat. Ob diese Voraussetzungen vorlagen, ist von der Vorinstanz zu entscheiden. |