| Sammeltransport durch den Unternehmer zur Baustelle als haftungsausschließender Betriebsweg |
| Nach § 104 Abs.1 Satz1
SGB VII sind Unternehmer den in ihrem Unternehmen tätigen gesetzlich
Unfallversicherten zum Ersatz von Personenschäden nach zivilrechtlichen
Haftungsgrundsätzen, dh. auch zur Zahlung von Schmerzensgeld, nur
verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf
einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt
haben. Direkte Haftungsansprüche des Versicherten gegen den Arbeitgeber,
der allein die Beiträge zahlt, und die Arbeitskollegen sind danach
ausgeschlossen. Zu den versicherten Wegen gehören zwar auch die Wege
von der Wohnung zur Arbeitsstelle. Der Achte Senat zählt hierzu jedoch
nur die privat organisierten Wege zur Arbeit. Ein vom Arbeitgeber durchgeführter
Sammeltransport mit einem betriebseigenen Fahrzeug und einem betriebseigenen
Fahrer zu einer betrieblichen Baustelle ist dagegen ein Betriebsweg, für
den der Haftungsausschluß gilt.
Der Kläger und der Beklagte zu 3 sind Arbeitnehmer der Beklagten zu 1, deren Fahrzeuge bei der Beklagten zu 2 versichert sind. Die Beklagte zu 1 ließ ihre Arbeitnehmer durch den Beklagten zu 3 mit einem betriebseigenen Fahrzeug im Dezember 1997 von ihrer Wohnung zu einer Baustelle transportieren. Infolge Glatteis kam es zu einem Verkehrsunfall. Der Kläger wurde bei dem Unfall verletzt und war für mehrere Monate arbeitsunfähig erkrankt. Der Beklagte zu 3 wurde wegen fahrlässigen Fahrens mit einer nicht angepaßten Geschwindigkeit zu einer Geldbuße verurteilt. Der Kläger begehrte von den Beklagten die Differenz zwischen Verletztengeld und Vergütung, die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung, daß die Beklagten für Spätschäden des Unfalls einzustehen haben. Der Achte Senat wies die Klage auch in letzter Instanz ab. BAG, 30.10.2003 - Az: 8
AZR 548/02
Quelle: PM des BAG |