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Keine Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrag?Ein Arbeitsloser kann sich
im Falle der Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses im
Wege eines Aufhebungsvertrages wegen betriebsbedingter Gründe, der
die Gewährung einer Abfindung beinhaltet, dann auf einen wichtigen
Grund im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III berufen, wenn die Höhe
der gewährten Abfindung den sich aus § 1 a Abs. 2 KSchG ergebenden
Betrag nicht überschreitet und keine Hinweise darauf vorliegen, dass
mit dem Aufhebungsvertrag zu Lasten der Versichertengemeinschaft manipuliert
werden sollte.
Konsequenz: Es steht dem
Betroffenen für drei weitere Monate Arbeitslosengeld ohne Eintritt
einer Sperrzeit zu.
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