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Sperrzeit von drei Wochen wegen Vorverlegung des Beschäftigungsendes um einen Tag nach betriebsbedingter Kündigung des ArbeitgebersDer 1953 geborene Kläger
war seit 1978 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der
Arbeitgeberin im Juni 2005 aus betrieblichen Gründen zum 31. Januar
2006 gekündigt. Im Januar 2006 kündigte dann der Kläger
sein am 31. Januar 2006 ohnedies endendes Arbeitsverhältnis selbst
zum 30. Januar 2006, um einer Verkürzung der Dauer seines Anspruchs
auf Arbeitslosengeld (Alg) nach einer am 1. Februar 2006 wirksam werdenden
Gesetzesänderung (nur noch für höchstens 12 Monate Arbeitslosengeld
gegenüber früheren 26 Monaten) zu entgehen. Nach § 434r
Abs 1 SGB III gelten die Altregelungen über die (längere) Arbeitslosengeld-Dauer
nur für Ansprüche fort, die vor dem 1. Februar 2006 entstanden
sind, sodass die Arbeitslosigkeit des Klägers vor diesem Zeitpunkt
eintreten musste, um einen längeren Anspruch noch nach der alten Rechtslage
zu erwerben. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihm
zwar Arbeitslosengeld für 26 Monate, stellte jedoch den Eintritt einer
Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch
den Kläger ohne wichtigen Grund fest und lehnte die Gewährung
von Arbeitslosengeld für die Sperrzeit ab. Dabei verkürzte sie
die Sperrzeit von 12 Wochen auf drei Wochen, weil das Beschäftigungsverhältnis
des Klägers ohnedies innerhalb von sechs Wochen geendet hätte.
Mit seinem Urteil vom 14.
September 2010 - B 7 AL 33/09 R - hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts
die Entscheidung der Beklagten bestätigt und das Urteil des Landessozialgerichts
insoweit aufgehoben, weil dem Kläger für die Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses durch seine Kündigung ein wichtiger
Grund nicht zur Seite stand. Zwar sind für die Beurteilung eines wichtigen
Grundes auch die Rechtsfolgen zu beachten, die sich ohne das Verhalten
des Arbeitslosen ergäben, und die Dauer der Sperrzeit darf nicht außer
Verhältnis zu dem dem Kläger vorgeworfenen Verhalten stehen.
§ 144 Abs 3 SGB III enthält jedoch für Fälle der Vorverlagerung
eines ohnedies endenden Beschäftigungsverhältnisses eine angemessene
Regelung; danach verkürzt sich die Sperrzeit von 12 auf drei Wochen,
wenn das Arbeitsverhältnis ohnedies innerhalb von sechs Wochen nach
der Kündigung ohne Sperrzeit geendet hätte. Entsprechend dieser
Regelung ist die Beklagte verfahren; dabei hat sie dem Kläger den
vom ihm gewünschten Arbeitslosengeld-Anspruch mit einer Dauer von
26 Monaten nach altem Recht zugebilligt. Damit ist den Interessen des Klägers,
der für die Vorverlegung des Beschäftigungsendes weder berufliche
noch private Gründe geltend gemacht hat, ausreichend Rechnung getragen.
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