| Kein Schadensersatz wegen unterlassenen Hinweises des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über dessen Pflicht zur unverzüglichen Meldung als Arbeitssuchender |
| Personen, deren Arbeitsverhältnis
endet, müssen sich schon vor der Inanspruchnahme von Leistungen der
Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 37b SGB III unverzüglich
nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitssuchend melden. Die Verletzung
der Pflicht führt bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Minderung
des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 140 SGB III). Arbeitgeber sollen
nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III die Arbeitnehmer vor der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über diese Verpflichtung
zu unverzüglicher Meldung informieren. Diese Informationspflicht bezweckt
eine Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und
den Agenturen für Arbeit und dient nicht dem Schutz des Vermögens
des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber wird zur Mitwirkung veranlasst, um im
Sinne der Solidargemeinschaft den Eintritt der Arbeitslosigkeit möglichst
zu vermeiden und die Dauer eingetretener Arbeitslosigkeit einzugrenzen.
Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte erteilte dem Kläger keinen Hinweis darauf, dass er sich im Hinblick auf das Ende der Beschäftigung bei der Agentur für Arbeit unverzüglich arbeitssuchend zu melden habe. Der Kläger, der nach Ablauf des letzten befristeten Arbeitsvertrags mit der Beklagten mehrere Monate arbeitslos war, meldete sich verspätet als arbeitssuchend. Die Agentur für Arbeit kürzte daraufhin seinen Arbeitslosengeldanspruch. Der Kläger verlangt mit der Klage von der Beklagten Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. BAG, 29.9.2005 - Az: 8 AZR
571/04
Vgl. BAG - Az: 8 AZR 49/05 Quelle: PM des BAG |