| Wenn der Ehepartner ev. eine neue Stelle kriegt – nicht gleich kündigen! |
| Kündigt ein Arbeitnehmer
aufgrund einer möglichen neuen Stelle des Ehepartners, so ist das
Arbeitsamt berechtigt, eine 12-wöchige Sperrfrist anzuordnen, sofern
die Kündigung erfolgte, obwohl der Ehepartner noch keinen neuen Arbeitsvertrag
hatte, der einen Umzug erforderlich macht.
Eine derartige verfrühte Kündigung ist grob fahrlässig. Es ist zumindest solange zu warten, bis Vorstellungsgespräche stattgefunden haben. LSG Rheinland-Pfalz - Az: L 1 AL 117/03 |