| Bei Bewerbung unvorteilhaft darstellen? |
| Einem Arbeitslosen, der
sich bei einer Bewerbung unvorteilhaft und ungeeignet darstellt, darf das
Arbeitslosengeld nicht gesperrt werden. Es besteht keine Verpflichtung,
im Bewerbungsschreiben für sich zu werben. Es kann auf eine wahrheitsgemäße
Darstellung der bisherigen Berufstätigkeit beschränkt werden.
Bundessozialgericht - Az: B 7 AL 106/02 R |