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Bei Bewerbung unvorteilhaft darstellen?
Einem Arbeitslosen, der sich bei einer Bewerbung unvorteilhaft und ungeeignet darstellt, darf das Arbeitslosengeld nicht gesperrt werden. Es besteht keine Verpflichtung, im Bewerbungsschreiben für sich zu werben. Es kann auf eine wahrheitsgemäße Darstellung der bisherigen Berufstätigkeit beschränkt werden.

Bundessozialgericht - Az: B 7 AL 106/02 R