| Hausverkauf wird bei Arbeitslosenhilfe berücksichtigt! |
| Bei der Berechnung der
Arbeitslosenhilfe ist zu berücksichtigen, wenn im Zuge der Scheidung
ein Miteigentumsanteil an der bisherigen Ehewohnung verkauft wird. Der
Verkaufserlös wird abzüglich des Freibetrages bei der Berechnung
berücksichtigt, wenn der Erlös nicht zum zeitnahen Erwerb für
angemessenen Wohnraum bestimmt ist. Das Verwertungsverbot für Wohneigentum
schließt nicht den Schutz einer Immobilie als Vermögensgegenstand
ein, sondern dient dem Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung eines
Grundbedürfnisses.
BSG - Az: B 11 AL 55/02 R |