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Ein Aufhebungsvertrag führt nicht in jedem Fall zu Einbußen beim ArbeitslosengeldEin Aufhebungsvertrag führt
nicht zwingend zu einer zwölfwöchigen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Der Arbeitnehmer behält seinen vollständigen Anspruch, wenn er
ohnehin zu diesem Zeitpunkt oder sogar früher betriebsbedingt gekündigt
worden wäre. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis
nicht i.S.v. § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III ohne wichtigen Grund beendet.
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