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Ein Aufhebungsvertrag führt nicht in jedem Fall zu Einbußen beim Arbeitslosengeld

Ein Aufhebungsvertrag führt nicht zwingend zu einer zwölfwöchigen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Der Arbeitnehmer behält seinen vollständigen Anspruch, wenn er ohnehin zu diesem Zeitpunkt oder sogar früher betriebsbedingt gekündigt worden wäre. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht i.S.v. § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III ohne wichtigen Grund beendet.
LSG Rheinland-Pfalz 25.2.2003, L 1 AL 7/02
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