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Bei Arbeit im Gefängnis kein Anspruch auf ArbeitslosengeldFreigänger die eine
Arbeit außerhalb des Gefängnisses suchen, haben keinen Anspruch
auf Arbeitslosengeld, solange sie im Gefängnis weiter arbeiten. Ein
anderes führt zu einer Besserstellung der Häftlinge gegenüber
normalen Arbeitnehmern.
Im vorliegendem Fall hatte ein Häftling einige Jahre in der Gefängnisgärtnerei gearbeitet, wobei auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt wurden. Später wurde ihm gestattet, eine Arbeit außerhalb der Vollzugsanstalt aufzunehmen. Da er nicht gleich eine Stelle fand, wurde ihm jedoch zunächst weiter eine Arbeit in der Gefängnisgärtnerei zugewiesen. Trotzdem beantragte er Arbeitslosengeld, da er dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Das Gericht entschied jedoch daß er, da er weiter einer abhängigen, weisungsgebundenen Arbeit nachgehe, nicht als arbeitslos anzusehen sei. |