Private
Trunkenheitsfahrt - Kündigung und Sperrzeit für Berufskraftfahrer
Die Voraussetzungen einer
Sperrzeit sind bei Verlust der Fahrerlaubnis wegen einer privaten Trunkenheitsfahrt
eines als Omnibusfahrer beschäftigten Versicherten grundsätzlich
erfüllt. Dies ist als arbeitsvertragswidriges Verhalten zu werten,
das ohne vorherige Abmahnung eine fristlose, außerordentliche verhaltensbedingte
Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen kann. Von einer allein
zulässigen personenbedingten, keine Sperrzeit begründenden Kündigung
ist dabei nicht auszugehen (ebenso Hessisches LSG, Urteil vom 22.06.2010
- L 6 AL 13/08).
LSG Baden-Württemberg,
25.2.2011 - Az: L 8 AL 3458/10