Im vorliegenden Fall hatte
ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer abgemahnt und diese mit der Formulierung
"Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht" begründet. Dies
ist jedoch zu allgemein, so dass sie keine Warn- und Hinweisfunktion erfüllen
kann. Eine Abmahnung muss dem Betroffenen das Fehlverhalten genau vor Augen
führen. Weiterhin ist ausdrücklich anzukündigen, dass im
Wiederholungsfall die Kündigung droht. Ist die Abmahnung wie vorliegend
zu allgemein, so ist sie unwirksam.