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Abmahnung wegen religiöser Kopfbedeckung in der SchuleNach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen
dürfen Lehrer und pädagogische Mitarbeiter während der Arbeitszeit
keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität
des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu gefährden. Diese
Regelung steht im Einklang mit dem Grundgesetz sowie den nationalen und
europäischen Diskriminierungsverboten. Eine Kopfbedeckung, die Haare,
Haaransatz und Ohren einer Frau vollständig bedeckt, stellt eine religiöse
Bekundung dar, wenn sie erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch
getragen wird.
Die Klägerin hat die
Unwirksamkeit einer Abmahnung geltend gemacht, die ihr wegen ihrer Kopfbedeckung
vom beklagten Land erteilt worden ist. Die Klägerin ist islamischen
Glaubens und an einer Gesamtschule als Sozialpädagogin tätig,
in der sie mit Schülern unterschiedlicher Nationalitäten und
Religionen in Kontakt kommt. Seit sie einer Aufforderung des beklagten
Landes nachgekommen ist, das von ihr zuvor getragene islamische Kopftuch
abzulegen, trägt die Klägerin eine Mütze mit Strickbund,
die ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verbirgt.
Ihre Klage blieb - wie in
den Vorinstanzen - vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne
Erfolg. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Kopfbedeckung
als religiöse Bekundung und nicht nur als ein modisches Accessoire
aufzufassen. Sie verstieß deshalb gegen das gesetzliche Bekundungsverbot.
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