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Abmahnung muß konkret sein!
Es berechtigt nicht grundsätzlich zu einer außerordentlichen Kündigung, wenn ein Arbeitnehmer auf einer Betriebsversammlung an einer Änderung der Grundordnung Kritik übt. Dies stellt keine Verletzung der Treuepflicht dar - vielmehr muß eine Auseinandersetzung mit arbeitgeberseitigen Entscheidungen in Betriebsversammlungen stets möglich sein.
Einer Kündigung des Arbeitgebers muß eine Abmahnung vorausgehen, die das Fehlverhalten genau aufzeigt. Eine pauschale und schlagwortartige Beschreibung genügt nicht.

ArbG Würzburg, 7.11.2007 - Az: 9 Ca 986/07 S