| Abmahnung muß konkret sein! |
| Es berechtigt nicht grundsätzlich
zu einer außerordentlichen Kündigung, wenn ein Arbeitnehmer
auf einer Betriebsversammlung an einer Änderung der Grundordnung Kritik
übt. Dies stellt keine Verletzung der Treuepflicht dar - vielmehr
muß eine Auseinandersetzung mit arbeitgeberseitigen Entscheidungen
in Betriebsversammlungen stets möglich sein.
Einer Kündigung des Arbeitgebers muß eine Abmahnung vorausgehen, die das Fehlverhalten genau aufzeigt. Eine pauschale und schlagwortartige Beschreibung genügt nicht. ArbG Würzburg, 7.11.2007 - Az: 9 Ca 986/07 S |