| Abmahnung bei Privateinkäufen auf Firmennamen |
| Private Einkäufe auf
den Namen des Arbeitgebers rechtfertigen grundsätzlich eine Abmahnung.
Im vorliegenden Fall wollte der Arbeitnehmer einen Firmenrabatt auch privat
zu nutzen, und auf einem Firmenbriefbogen Waren im Wert von ca. DM 7000,00
bestellt und auch nach Monaten noch nicht bezahlt. Der Händler mahnte
die Begleichung der Rechnung bei dem Unternehmen an und die Vorgesetzten
reagierten mit einer Abmahnung. Das Gericht befand, es hätte sogar
eine Kündigung ausgesprochen werden dürfen.
Arbeitsgericht Frankfurt, 7 Ca 3563/98 |