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Zeugnissprache

Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieses muss gem. § 109 Abs. 2 GewO klar und verständlich formuliert sein. Formulierungen  mit Doppelbedeutungen sind zu vermeiden. Inhaltlich muss das Zeugnis wahr für den Arbeitnehmer wohlwollend sein. Diese Zielsetzungen sind oft schwer zu vereinbaren. U. a. deshalb werden in der Praxis dennoch oft Formulierungen verwendet, die zunächst harmlos oder sogar lobend klingen, in Wirklichkeit jedoch Kritik am Arbeitnehmer enthalten. Dies ist deshalb für den Arbeitnehmer gefährlich, weil die  hinter den verwendeten Formulierungen steckende wahre Bedeutung vom Aussteller des Zeugnisses nicht immer gesehen wird, dem Empfänger jedoch ungewollt ein negatives Bild vom beurteilten Arbeitnehmer vermitteln kann.
Deshalb sollten Zeugnisse immer auf solche Formulierungen mit möglichen Doppelbedeutungen überprüft und ggf. die Änderung des Zeugnisses verlangt werden.

Anschließend folgen Beispiele für Formulierungen, denen man die dahinter versteckte Kritik am beurteilten Arbeitnehmer nicht ansehen kann, ohne den " Code " zu kennen:

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