Zeugnissprache
Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieses muss
gem. § 109 Abs. 2 GewO klar und verständlich formuliert sein.
Formulierungen mit Doppelbedeutungen sind zu vermeiden. Inhaltlich
muss das Zeugnis wahr für den Arbeitnehmer wohlwollend sein. Diese
Zielsetzungen sind oft schwer zu vereinbaren. U. a. deshalb werden in der
Praxis dennoch oft Formulierungen verwendet, die zunächst harmlos
oder sogar lobend klingen, in Wirklichkeit jedoch Kritik am Arbeitnehmer
enthalten. Dies ist deshalb für den Arbeitnehmer gefährlich,
weil die hinter den verwendeten Formulierungen steckende wahre Bedeutung
vom Aussteller des Zeugnisses nicht immer gesehen wird, dem Empfänger
jedoch ungewollt ein negatives Bild vom beurteilten Arbeitnehmer vermitteln
kann.
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