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I.
Genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigungen
Unter
einer Nebenbeschäftigung versteht man jede Tätigkeit des Arbeitnehmers
außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses. Dies gilt auch für
unentgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten. Will der Arbeitnehmer
eine Nebentätigkeit ausüben, bedarf es hierfür grundsätzlich
keiner Erlaubnis des Arbeitgebers.
Durch den Arbeitsvertrag
verpflichtet sich der Arbeitnehmer nämlich in der Regel nur zur „Leistung
der versprochenen Dienste“ und nicht zur Verfügungstellung der gesamten
Arbeitskraft. Ausnahmen von der Genehmigungsfreiheit gelten für Beamte
sowie Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes. Diese Berufsgruppen
benötigen die Zustimmung ihres Dienstherren, wenn sie einer Nebenbeschäftigung
nachgehen möchten.
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