Allgemein
können Kenntnisse und Fertigkeiten, die während eines
Arbeitsverhältnisses
legal erworben worden sind, vom
Arbeitnehmer
anschließend beliebig verwertet werden, es sei denn, sie unterliegen
einer besonderen Verschwiegenheitspflicht (
Geschäftsgeheimnisse).
Vertragliche Wettbewerbsverbote können mit allen Arbeitnehmer vereibart
werden bis auf Azubis und Jugendliche.
Bei
Kaufmännischen Angestellten werden vertragliche Wettbewerbsverbote
in §§ 74 ff HGB geregelt:
Voraussetzungen
und Folgen:
-
Schriftform und Aushändigung der Urkunde an den Arbeitnehmer
-
Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der bisherigen
Bezüge mit Anrechnung anderweitiger Bezüge (nicht zwingend, wenn
die Vereinbarung erst nach Beendigung des Arbeitsvertrages abgeschlossen
wird)
-
Ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers muß
geschützt sein, das Fortkommen des Arbeitnehmers darf nicht unbillig
erschwert werden.
-
Höchstdauer 2 Jahre
-
Der Rücktritt vom Wettbewerbsverbot ist für den Arbeitgeber während
des Arbeitsverhältnisses jederzeit, für den Arbeitnehmer dann
zulässig, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber "zu verantworten"
ist.
-
Verstöße gegen Schriftform oder Entschädigungspflicht machen
die Klausel nichtig, sonst tritt Teilnichtigkeit ein (das bedeutet Zurückführung
der Vereinbarung auf das erlaubte Maß). Wird vom Arbeitnehmer gegen
ein gültiges Wettbewerbsverbot verstoßen, kann der Arbeitgeber
auf Unterlassung klagen, Schadensersatz verlangen oder von der Vereinbarung
zurücktreten.
Entsprechende
Anwendung vorstehender Regeln auf Wettbewerbsverbote anderer Arbeitnehmer
durch die Rechtsprechung.