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Wettbewerbsbeschränkungen während eines Arbeitsverhältnisses

Während des Arbeitsverhältnisses gelten gelten allgemein § 110 GewO und bei kaufmännischen Angestellten Wettbewerbsbeschränkungen nach § 60 HGB. Verboten ist der Betrieb eines Konkurrenzunternehmens im Geschäftsbereich des Arbeitgeber ohne dessen Einwilligung. Erlaubt sind aber Vorbereitungshandlungen für ein eigenes Geschäft nach Ende des Arbeitsverhältnisses ( z.B: Anmieten von Geschäftsraum, Angebote an Großfirmen, nicht aber Abwerben von Kollegen und Kunden).

Bei Verstößen entstehen Schadensersatzansprüche des AG oder ein Eintrittsrecht in vom Arbeitnehmer abgeschlossene Verträge. Daneben Auskunftspflicht des Arbeitnehmers über Konkurrenzgeschäfte.

Dieser Grundsätze wendet die Rechtsprechung auf andere Arbeitnehmer entsprechend an.

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