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Weisungs (Direktions-) recht des Arbeitgebers, wo sind die Grenzen?Die Arbeitspflicht
des Arbeitnehmers
wird konkretisiert durch das Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers.
Im Arbeitsvertrag
wird die Arbeitspflicht nämlich in aller Regel lediglich umschrieben.
Der Arbeitgeber hat nur gegenüber Arbeitnehmern ein Weisungsrecht
- nicht jedoch gegenüber freien Mitarbeitern oder Subunternehmern.
Das Weisungsrecht muss sich
als schwächste Rechtsquelle zwar dem höherrangigen Recht unterwerfen
(Arbeitsvertrag, Tarifvertrag
etc.). Das Direktionsrecht eröffnet dem Arbeitgeber aber auch einen
weiten Spielraum:
Der Arbeitgeber hat bei der Ausübung seines Weisungsrechts stets die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen. Eine grundsätzliche
Grenze stellt das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. So sind
grundsätzlich außerdienstliches Verhalten, Kleidung, Schmuck
oder Haarschnitt des Arbeitnehmers dem Weisungsrecht entzogen. Besondere
Probleme wirft das Rauchverbot
auf, weil hier das Recht des Rauchers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit
mit dem Recht des Nichtrauchers auf Gesundheitsschutz kollidiert. Nach
§ 3 a Abs. 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten
in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch
geschützt sind.
Grundsätzlich nicht gedeckt sind Versetzung an einen anderen Arbeitsort und Umsetzung auf einen andersartigen oder geringerwertigen Arbeitsplatz (auch nicht bei gleicher Bezahlung!). Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer sich im Arbeitsvertrag dazu bereit erklärt hat. Besteht ein Betriebsrat, so kann das Weisungsrecht nur unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte genutzt werden. Zulässig ist: - Weisung, einen Dienstwagen
auf einer Dienstreise selbst zu führen
Das Weisungsrecht darf nicht willkürlich ausgeübt werden, sondern muss - gerichtlich nachprüfbar - durch betriebliche Erfordernisse gedeckt sein. Lässt sich eine vom Arbeitgeber für erforderlich gehaltene Maßnahme nicht im Rahmen des Weisungsrechts durchsetzen, bleiben nur die Möglichkeiten einer einverständlichen Änderung des Arbeitsvertrags oder einer Änderungskündigung. |