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Weisungs (Direktions-) recht des Arbeitgebers, wo sind die Grenzen?

Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers wird konkretisiert durch das Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers. Im Arbeitsvertrag wird die Arbeitspflicht nämlich in aller Regel lediglich umschrieben. Der Arbeitgeber hat nur gegenüber Arbeitnehmern ein Weisungsrecht - nicht jedoch gegenüber freien Mitarbeitern oder Subunternehmern.

Das Weisungsrecht muss sich als schwächste Rechtsquelle zwar dem höherrangigen Recht unterwerfen (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag etc.). Das Direktionsrecht eröffnet dem Arbeitgeber aber auch einen weiten Spielraum:
Zeit, Art und Ort der Arbeitsleistung können bestimmt werden, soweit nicht Gesetz, Kollektivrecht (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) oder Einzelarbeitsvertrag entgegenstehen oder Weisungen zu Gesetzesverstößen führen würden oder im Widerspruch zu Tarif- oder Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen stehen.

Der Arbeitgeber hat bei der Ausübung seines Weisungsrechts stets die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen.

Eine grundsätzliche Grenze stellt das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. So sind grundsätzlich außerdienstliches Verhalten, Kleidung, Schmuck oder Haarschnitt des Arbeitnehmers dem Weisungsrecht entzogen. Besondere Probleme wirft das Rauchverbot auf, weil hier das Recht des Rauchers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit mit dem Recht des Nichtrauchers auf Gesundheitsschutz kollidiert. Nach § 3 a Abs. 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
Zulässig sind Nebendienste, wenn sie nach der Verkehrsauffassung zum Vertragsinhalt gehören und Notdienste.

Grundsätzlich nicht gedeckt sind Versetzung an einen anderen Arbeitsort und Umsetzung auf einen andersartigen oder geringerwertigen Arbeitsplatz (auch nicht bei gleicher Bezahlung!). Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer sich im Arbeitsvertrag dazu bereit erklärt hat.

Besteht ein Betriebsrat, so kann das Weisungsrecht nur unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte genutzt werden.

Zulässig ist:

- Weisung, einen Dienstwagen auf einer Dienstreise selbst zu führen
- Beschäftigung eines Kartenkontrolleurs im Theater mit Reinigungsarbeiten während der Sanierung des Gebäudes
- Verbot an einen im Verkauf tätigen Arbeitnehmer, in Gegenwart von Kunden in Jeans, Turnschuhen, ohne Krawatte, mit offenem Kragen und ohne Sakko aufzutreten
- Einseitige Verteilung der wöchentliche Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage verteilen
- Bestimmung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen sowie des Übergangs von Nacht- zur Tagarbeit

Das Weisungsrecht darf nicht willkürlich ausgeübt werden, sondern muss - gerichtlich nachprüfbar - durch betriebliche Erfordernisse gedeckt sein. Lässt sich eine vom Arbeitgeber für erforderlich gehaltene Maßnahme nicht im Rahmen des Weisungsrechts durchsetzen, bleiben nur die Möglichkeiten einer einverständlichen Änderung des Arbeitsvertrags oder einer Änderungskündigung.

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