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Rückzahlung
Rückzahlungspflichten bei (vorzeitigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben sich aus arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen sowie dem Charakter des Weihnachtsgeldes. Ist das Weihnachtsgeld als Anerkennung von geleisteter Arbeit gedacht, so besteht zumindest ein anteiliger Anspruch, bei Belohnung der Betriebstreue scheidet ein solcher Anspruch indes aus. Hat das Weihnachtsgeld einen Mischcharakter und soll sowohl geleistete Arbeit als auch Betriebstreue belohnen, so scheidet ein anteiliger Anspruch ebenfalls aus, sofern ein anderes nicht arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart wurde.
Besteht keine Stichtagsregelung und wurde das Weihnachtgeld uneingeschränkt zugesagt, kann man davon ausgehen, daß das Weihnachtsgeld in vollem Umfang zu zahlen ist, wenn das Arbeitsverhältnis zu Weihnachten noch besteht.
Ein Rückzahlungsvorbehalt für den Fall, daß der Arbeitnehmer in der nächsten Zeit sein Arbeitsverhältnis beendet, ist zulässig, sofern die entsprechende Regelung ausdrücklich, überschaubar und eindeutig ist. Die Bindungsdauer muß zumutbar sein und variiert mit der Höhe der Gratifikation. Bis zu EUR 100 ist keine Rückzahlung zulässig, darüber hinaus bis zu einem Monatsgehalt ist eine Bindung bis zum 31.3. des Folgejahres zulässig, bei einer Gratifikation von bis zu 2 Monatsgehältern kann die Bindung bis zum 30.6. des Folgejahres festgelegt werden.