Rückzahlung
Rückzahlungspflichten
bei (vorzeitigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ergeben sich aus arbeits-
oder tarifvertraglichen
Regelungen sowie dem Charakter des Weihnachtsgeldes. Ist das Weihnachtsgeld
als Anerkennung von geleisteter Arbeit gedacht, so besteht zumindest ein
anteiliger Anspruch, bei Belohnung der Betriebstreue scheidet ein solcher
Anspruch indes aus. Hat das Weihnachtsgeld einen Mischcharakter und soll
sowohl geleistete Arbeit als auch Betriebstreue belohnen, so scheidet ein
anteiliger Anspruch ebenfalls aus, sofern ein anderes nicht arbeits- oder
tarifvertraglich vereinbart wurde.
Besteht
keine Stichtagsregelung und wurde das Weihnachtgeld uneingeschränkt
zugesagt, kann man davon ausgehen, daß das Weihnachtsgeld in vollem
Umfang zu zahlen ist, wenn das Arbeitsverhältnis zu Weihnachten noch
besteht.
Ein
Rückzahlungsvorbehalt für den Fall, daß der Arbeitnehmer
in der nächsten Zeit sein Arbeitsverhältnis beendet, ist zulässig,
sofern die entsprechende Regelung ausdrücklich, überschaubar
und eindeutig ist. Die Bindungsdauer muß zumutbar sein und variiert
mit der Höhe der Gratifikation. Bis zu EUR 100 ist keine Rückzahlung
zulässig, darüber hinaus bis zu einem Monatsgehalt ist eine Bindung
bis zum 31.3. des Folgejahres zulässig, bei einer Gratifikation von
bis zu 2 Monatsgehältern kann die Bindung bis zum 30.6. des Folgejahres
festgelegt werden.