Beim Weihnachtsgeld handelt es sich ebenso wie beim Urlaubsgeld um eine Sonderzuwendung oder Gratifikation, die vom Arbeitgeber freiwillig an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird.
Hintergrund ist regelmäßig, einserseits einen Anreiz für zukünftige Leistungen zu bieten und zum anderen Anerkennung für geleistete Arbeit und/oder Betriebstreue auszudrücken.
Das Weihnachtsgeld kann somit verschieden kategorisiert werden: als reine Gehaltszahlung, als Prämie für geleistete Arbeit und/oder Betriebstreue oder auch als Mischung aus diesen Punkten.
Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Auszahlung von Weihnachtsgeld, vielmehr handelt es sich um Tarifvereinbarungen oder aber individual-arbeitsvertragliche Regelungen, betriebliche Übung oder Betriebsvereinbarungen.
Gratifikationen können grundsätzlich vom Arbeitgeber freiwillig gewährt werden. Die Freiwilligkeit geht aber verloren, wenn der Arbeitgeber die Gratifikation mindestens 3-mal vorbehaltlos gewährt hat. Der Bindungswille für die Zukunft muss also bei jeder Zahlung ausdrücklich ausgeschlossen werden. Sonst entsteht eine verbindliche Betriebsübung.
Die Höhe des Weihnachtsgeldes regelt sich nach der jeweiligen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung.
Rückzahlungspflichten bei (vorzeitiger) Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben sich aus arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen sowie dem Charakter des Weihnachtsgeldes.
Letzte Änderung: 02.11.2023
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Sylwia Schuhmann, Schwebheim