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AnspruchArbeitnehmer
haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Auszahlung von Weihnachtsgeld,
vielmehr handelt es sich um Tarifvereinbarungen
oder aber arbeitsvertragliche
Regelungen, betriebliche Übung oder Betriebsvereinbarungen. Von
einer betrieblichen Übung wird gesprochen, wenn in der Vergangenheit
vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation über mindestens 3 Jahre
ausgezahlt wurde. Die Zahlung kann in diesem Fall im 4. oder späteren
Jahren nicht verweigert werden. Es kommt hierfür bei der Zahlung darauf
an, daß diese vorbehaltlos erfolgte - wird jeder Arbeitnehmer schriftlich
in jedem Jahr darüber informiert, daß es sich bei der Zahlung
um eine freiwillige und jederzeit widerrufbare Leistung handelt, so liegt
keine vorbehaltlose Zahlung vor und eine betriebliche Übung kann nicht
entstehen. Der Vorbehalt kann sich auch aus der Art und Weise der Zahlung
ergeben, z.B. daraus, dass die Gratifikation jeweils in unterschiedlicher
Höhe gewährt wird. Mit dem Weihnachtsgeld sollte man in diesem
Fall besser nicht fest rechnen.
Im
gegenseitigen Einvernehmen kann zudem jederzeit eine andere Vereinbarung
getroffen werden und auf das Weihnachtsgeld verzichtet werden. Eine betriebliche
Übung kann mittels Arbeitsvertrag oder auch mittels negativer betrieblicher
Übung geändert werden. Bei einer negativen betrieblichen Übung
muß der Arbeitgeber
über 3 Jahre hinweg zu erkennen geben, daß die betriebliche
Übung nun anders gehandhabt werden soll (z.B. nur noch unter Vorbehalt
Weihnachtsgeld gezahlt werden soll).
Der Arbeitgeber kann auch eine Stichtagklausel verwenden, welche regelt, daß Arbeitnehmer nur dann Weihnachtsgeld erhalten, wenn diese am 31.12. des jeweiligen Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Scheidet ein Mitarbeiter im Laufe des Jahres aus, so hat dieser keinen Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld, sofern nicht ein anderes ausdrücklich vereinbart wurde. |