Üblicherweise kommt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für folgende Fälle zum Einsatz:
- Nichtantritt der Stelle
(Zulässig: LAG Rheinland-Pfalz - Az: 6 Sa 1351/99; BAG, 4.3.2004 -
Az: 8 AZR 196/03)
- Arbeitsverweigerung
- Nichteinhalten der Kündigungsfrist
- Verstoß gegen Verschwiegenheitspflichten
Es sind jedoch auch weitere Punkte möglich.
Unterschiede für die Zulässigkeit von Vertragsstrafen ergeben sich daraus, ob eine Vertragsstrafe zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt worden oder Teil eines vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrags ist.
Eine in einem Individualvertrag vereinbarte Vertragsstrafe ist grundsätzlich zulässig, sofern die Höhe der Strafe angemessen ist und auch keine zwingenden Haftungsbestimmungen umgangen werden. Eine unverhältnismäßig hohe Strafe kann im Streitfall vom Arbeitsgericht reduziert werden (§ 343 BGB). Ein Verschulden des Arbeitnehmers wird zunächst vermutet, es ist Sache des Arbeitnehmers darzulegen und ggf. zu beweisen, daß die Vertragsverletzung nicht von ihm zu vertreten ist oder aber ein gerechtfertigtes Handeln vorlag.
Auch in einem Formularvertrag
ist eín Vertragsstrafenversprechen z.B. wegen Nichtantritt der Arbeit
aufgrund der besonderen Interessenlage des Arbeitgebers
möglich. Das Verbot solcher Vertragsstrafen in § 309 Nr. 6 BGB
gilt im Arbeitsrecht nur eingeschränkt. Wenn aber eine unangemessene
Benachteiligung des Arbeitnehmers durch die Abrede vorliegt (Verstoß
gegen Treu und Glauben), ist die entspr. Vereinbarung unzulässig.
In jedem Fall muss die Regelung
klar und verständlich sein:
"Eine unangemessene Benachteiligung
kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich
ist (§ 307 I Satz 2 BGB). Unangemessen ist eine Regelung, wonach eine
Vertragsstrafe durch „schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers,
das den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses
veranlasst“ verwirkt ist, weil sie nicht erkennen lässt, durch welche
konkrete Pflichtverletzung die Vertragsstrafe verwirkt wird. Die auslösende
Pflichtverletzung muss so klar bezeichnet sein, dass sich der Versprechende
darauf einstellen kann. Globale Strafversprechen, die auf die Absicherung
aller vertraglichen Pflichten zielen, sind unwirksam.
BAG, Urteil vom 21.04.2005
- 8 AZR 425/04
NZA 2005, 1053"
Ist die Vertragsstrafe zu hoch angesetzt, so ist sie unwirksam. Übersteigt die Vertragsstrafe das für den Zeitraum der Kündigungsfrist anfallende Gehalt, so ist die Strafe regelmäßig zu hoch (BAG, 4.3.2004 - Az: 8 AZR 196/03). Auch eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehalts kann bei entsprechender Ausgestaltung der Abrede bereits zu hoch sein:
"Eine in einem Arbeitsvertrag
geregelte Vertragsstrafe, nach der bei fristlosen Kündigungen nach
§ 626 BGB eine sofortige Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatslohnes
fällig wird und nach der die Strafe vom Nachweis des tatsächlichen
Schadens unabhängig ist, stellt eine allgemeine Geschäftsbedingung
klar, die nach § 309 Nrn. 5b und 6 BGB unwirksam ist.
ArbG Nienburg, Urteil vom
23.01.2003 - 2 Ca 624/02
NZA-RR 2004, 73".
"Eine Vertragsstrafe von
einem Monatsgehalt für den Fall des Nichtantritts eines Arbeitsverhältnisses
bei vereinbarter Probezeit mit 14-tägiger Kündigungsfrist benachteiligt
den Arbeitnehmer unangemessen i. S. des § 307 I BGB.
LAG Baden-Württemberg,
Urteil vom 10.04.2003 - 11 Sa 17/03
DB 2003, 2551"
"Trotz einzuhaltender vierwöchiger
Kündigungsfrist ist die bei vorzeitiger vertragswidriger Beendigung
versprochene Vertragsstrafe i. H. eines Monatsentgelts unangemessen hoch,
sobald in das Monatseinkommen eine Aufwandsentschädigung bis zu 40
% des Gesamteinkommens eingerechnet ist (Auslandsaufenthalt).
LAG Hamm, Urteil vom 07.05.2004
- 7 Sa 85/04
NZA-RR 2005, 128".
Ist die Klausel unwirksam, so kommt eine geltungserhaltende Reduktion grundsätzlich nicht in Betracht. Die Vertragsstrafe wird daher nicht vom Gericht auf eine für angemessen gehaltene Höhe abgesenkt. Nur dann, wenn die Klausel als solche wirksam ist, kommt eine Herabsetzung der Vertragsstrafe durch das Gericht im Einzelfall in Betracht (§ 343 BGB).