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Verschwiegenheitspflicht während und nach dem Arbeitsverhältnis

Für die Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen gibt es keine spezielle gesetzliche Grundlage, abgesehen von der Verpflichtung zur Geheimhaltung von Diensterfindungen in § 24 Abs. 2 ArbnErfG. Allerdings nimmt die Rechtsprechung an, dass ein Arbeitnehmer als Auswirkung der im Arbeitsverhältnis geltenden Treuepflicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Diese Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse. Sie beginnt
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