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Verschwiegenheitspflicht während und nach dem ArbeitsverhältnisFür
die Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen
und Geschäftsgeheimnissen gibt es keine spezielle gesetzliche Grundlage,
abgesehen von der Verpflichtung zur Geheimhaltung von Diensterfindungen
in § 24 Abs. 2 ArbnErfG.
Allerdings nimmt die Rechtsprechung an, dass
ein Arbeitnehmer als Auswirkung der im Arbeitsverhältnis geltenden
Treuepflicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Diese Verschwiegenheitspflicht
bezieht sich auf Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse. Sie beginnt
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