Nach der Rechtsprechung kann wirksam vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer auch nach seinem Ausscheiden Betriebsgeheimnisse nicht preisgeben darf. Da es sich hier grundsätzlich um keine Frage des Wettbewerbsverbots nach §§ 74ff HGB handelt, muss keine Karenzentschädigung vereinbart werden. Der Arbeitnehmer wird also durch eine solche Vereinbarung nicht daran gehindert,Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Arbeitsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.
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