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Vertragliche Vereinbarungen über die Verschwiegenheit

Nach der Rechtsprechung kann wirksam vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer auch nach seinem Ausscheiden Betriebsgeheimnisse nicht preisgeben darf. Da es sich hier grundsätzlich um keine Frage des Wettbewerbsverbots nach §§ 74ff HGB handelt, muss keine Karenzentschädigung vereinbart werden. Der Arbeitnehmer wird also durch eine solche Vereinbarung nicht daran gehindert, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu seinem früheren Arbeitgeber in Wettbewerb zu treten, so weit dies ohne Verletzung der Pflicht zur Nichtweitergabe von Betriebsgeheimnissen möglich ist. Wenn allerdings die Verschwiegenheitsklausel tatsächlich
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