![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Vertragliche Vereinbarungen über die VerschwiegenheitNach
der Rechtsprechung kann wirksam vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer
auch nach seinem Ausscheiden Betriebsgeheimnisse nicht preisgeben darf.
Da es sich hier grundsätzlich um keine Frage des Wettbewerbsverbots
nach §§ 74ff HGB handelt, muss keine Karenzentschädigung
vereinbart werden. Der Arbeitnehmer wird also durch eine solche Vereinbarung
nicht daran gehindert, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zu seinem früheren Arbeitgeber in Wettbewerb zu treten, so weit dies
ohne Verletzung der Pflicht zur Nichtweitergabe von Betriebsgeheimnissen
möglich ist. Wenn allerdings die Verschwiegenheitsklausel tatsächlich
Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Arbeitsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |